Studienbeihilfe

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StudFG-Novelle: gültig ab 1.9.2022


Die Studienbeihilfe soll jenen Teil der Studienkosten abdecken, welche unterhaltspflichtige Eltern aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht zu tragen in der Lage sind. Die genauen rechtlichen Bestimmungen zur Studienbeihilfe sind im Studienförderungsgesetz (StudFG 1992) festgeschrieben. 

SelbsterhalterInnenstipendium:

Weitere Studienförderungsmaßnahmen:

 

Wer hat Anspruch auf Studienbeihilfe?

Folgende Personen können Studienbeihilfe erhalten:

  • Österreichische StaatsbürgerInnen
  • EU- bzw. EWR-BürgerInnen (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Drittstaatsangehörige (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Staatenlose (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Konventionsflüchtlinge

Tipp: Ob du eventuell Anspruch auf Studienbeihilfe hast, kannst du mit dem Stipendienrechner der Arbeiterkammer Oberösterreich leicht überprüfen: http://www.stipendienrechner.at/

 

Voraussetzungen:

  • soziale Bedürftigkeit (dabei wird das Einkommen von dir, deinen Eltern, deiner EhepartnerIn oder eingetragenen LebenspartnerIn zur Berechnung herangezogen; bei SelbsterhalterInnen bleibt das Einkommen der Eltern unberücksichtigt)
  • günstiger Studienerfolg
  • Studienbeginn vor dem 30. Lebensjahr (bis zum 35. Lebensjahr: bei SelbsterhalterInnen, Studierenden mit Kind(ern), Studierenden mit Beeinträchtigungen, bei Aufnahme eines Masterstudiums)
    • Neu ab 1.9.2022: Das Bachelorstudium muss vor dem 33. Geburtstag und das Masterstudium vor dem 38. Geburtstag begonnen werden!
  • kein abgeschlossenes, gleichwertiges Studium (Ausnahme bei einem anschließenden Master- oder Doktoratsstudium)
  • Einhaltung der Anspruchsdauer
  • Einhaltung der Studienwechselbestimmungen

 

Anspruchsdauer:

Bachelorstudium: Mindeststudiendauer + 1 Toleranzsemester
Masterstudium: Mindeststudiendauer + 1 Toleranzsemester
Diplomstudium: Mindeststudiendauer + 1 Toleranzsemester pro Abschnitt

Tipp: Auf der Homepage der Studienbeihilfenbehörde kannst du überprüfen, ob und wie lange dein Studium grundsätzlich gefördert wird. Klicke einfach hier.

Aufgrund wichtiger Gründe kann die Anspruchsdauer auch verlängert werden:

  • Schwangerschaft
  • Pflege und Erziehung von Kindern vor Vollendung des 6. Lebensjahres
  • Beeinträchtigung (Grad der Behinderung mindestens 50%)
  • Ableistung des Zivil-, Präsenz- und Ausbildungsdienst während der Anspruchsdauer
  • schwerer Erkrankung (fachärztliche Bestätigung)
  • unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis
  • Auslandsstudium
  • zeitaufwändige Masterarbeit, Diplomarbeit oder Dissertation
  • außergewöhnliche Studienbelastung
  • ÖH-Tätigkeit

Wichtig: Der Verlängerungsgrund muss während des Studiums bzw. im betreffenden Semester vorgelegen sein und rechtzeitig vor dem Ablaufen der Anspruchsdauer der zuständigen Stipendienstelle bekannt gegeben werden.

 

Studienerfolg:

Neben der Einhaltung einer bestimmten Anspruchsdauer, ist der Stipendienstelle außerdem ein günstiger Studienerfolg nachzuweisen:

Bachelor-/Diplomstudien:
nach dem 2. Semester:                                  30 ECTS- Punkte oder 14 Semesterstunden
nach dem 6. Semester (ersten Abschnitt): 90 ECTS-Punkte oder 42 Semesterstunden

Bitte beachte, dass bei Diplomstudien mit einer kürzeren Anspruchsdauer im 1. Abschnitt der Leistungsnachweis durch die Absolvierung des ersten Studienabschnittes vorliegen muss.

Masterstudien:
nach dem 2. Semester: 20 ECTS-Punkte oder 10 Semesterstunden
nach dem 6. Semester: 90 ECTS-Punkte oder 42 Semesterstunden (wenn wegen Verlängerungssemester noch Anspruch auf Studienbeihilfe besteht)

Achtung: Prüfungen, die schon während des Bachelorstudiums absolviert wurden und für das Masterstudium anerkannt werden, zählen nicht zum Studienerfolg.

Außerdem hast du nur dann Anspruch auf eine Studienbeihilfe im Master, wenn

  • das weiterführende Masterstudium innerhalb von 30 Monaten nach dem erstmaligen Abschluss eines Bachelorstudiums aufgenommen wird.
  • du den Master vor deinem 35. Geburtstag beginnst.
    • Neu ab 1.9.2022: Das Masterstudium muss vor dem 38. Geburtstag begonnen werden.
  • wenn du die gesetzliche Studienzeit im Bachelorstudium um nicht mehr als drei Semester überschritten hast.

Doktoratsstudien:
nach dem 2. Semester: 12 ECTS-Punkte oder 6 Semesterstunden
nach dem 6. Semester: Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortschritt der Dissertation

Unter folgenden Voraussetzungen hast du auch während des Doktorats Anspruch auf eine Studienbeihilfe:

  • Wenn das Doktorat auf dein bisheriges Master- oder Diplomstudium aufbaut.
  • Wenn du das Doktorat innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des vorangegangenen Master- oder Diplomstudiums aufnimmst.
    • NEU ab 1.9.2022: Zwischen Abschluss des Vorstudiums und Begonn des Doktoratsstudium dürfen jetzt 24 Monate liegen.
  • Wenn du dein Studium vor dem 30. Geburtstag beginnst (Ausnahmen möglich).
  • Wenn du die gesetzliche Studienzeit bis zum Doktorat nicht wesentlich überschritten hast (genaue Informationen dazu findest du unter: www.stipendium.at ).

Die Auszahlung der Beihilfe stoppt mit Ende August bzw. Ende Februar, wenn der Studienerfolg zu diesem Zeitpunkt der Stipendienstelle noch nicht vorliegt und erfolgt rückwirkend, wenn der Studienerfolg bis spätestens 15. Mai bzw. 15. Dezember nachgewiesen wird.

Achtung: Solange du den günstigen Studienerfolg nicht nachweisen kannst, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe!

Prüfungen, die du vor Studienbeginn (z.B. während der Schulausbildung) abgelegt hast, und die dir für das Studium anerkannt worden sind, können für den Leistungsnachweis nicht verwendet werden!

 

Studienwechsel:

Was ist ein Studienwechsel?

  • Jede Änderung einer Studienrichtung.
  • Der gleichzeitige Wechsel beider Unterrichtsfächer bei Lehramtstudien
  • Die Rückkehr zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung, wenn dazwischen bereits eine andere Studienrichtung betrieben wurde.
  • Wenn du ein Doppelstudium betreibst und bei einem Folgeantrag auf Studienbeihilfe nicht für die Hauptstudienrichtung, sondern für die Nebenstudienrichtung um Studienbeihilfe ansuchst.

Ein Studienwechsel ist der Stipendienstelle umgehend zu melden. Um auch im neuen Studium Studienbeihilfe beziehen zu können, sind, neben einer erneuten Antragsstellung, einige Voraussetzungen zu erfüllen: Insgesamt darfst du während deiner Studienzeit dein Studium zwei Mal wechseln. Beachte bitte, dass der Studienwechsel spätestens in der Zulassungsfrist des dritten Semesters erfolgen und ein günstiger Studienerfolg vorliegen muss, damit du den Anspruch auf Studienbeihilfe (und auch auf Familienbeihilfe) nicht verlierst! Es gibt aber die Möglichkeit nach einer Wartefrist den Anspruch auf Studienbeihilfe wiederzuerlangen. Informiere dich dazu bitte direkt bei deiner zuständigen Stipendienstelle oder dem ÖH Sozialreferat.

Seit September 2016 gilt außerdem, dass nur die Studienzeit des am längsten betriebenen und verspätet - also nach dem dritten Semester - gewechselten Studiums für die Wartezeit bis zur Wiedererlangung des Beihilfenanspruchs zu berücksichtigen ist!

Achtung bei Anrechnungen aus dem Vorstudium: nicht immer kann sich eine Anrechnung aus deinem Vorstudium positiv auswirken! Bitte informiere dich bei der Stipendienstelle bevor du dir ECTS anerkennen lässt, ob eine Anrechnung für deinen Studienwechsel von Vorteil ist!

Neu ab 1.9.2022: Wenn du für den 2. Abschnitt eines Diplomstudiums Studienbeihilfe beziehst und danach das Studium wechselst, besteht nie wieder Anspruch auf Studienbeihilfe!

 

Verdienstgrenze:

Neben dem Bezug der Studienbeihilfe darfst du 15.000 EUR pro Jahr dazuverdienen, dabei werden die Jahresbruttobezüge minus Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale gerechnet. Für Studierende mit Kind kann die Verdienstgrenze noch höher liegen. Das Einkommen, das du vor dem Studienbeihilfenbezug erzielt hast, hat keine Auswirkungen auf die Höhe der laufenden Beihilfe. Beziehst du die Studienbeihilfe nicht für ein ganzes Kalenderjahr, so verringert sich die Zuverdienstgrenze aliquot. Diese Regelung kommt vor allem im ersten und letzten Semester zu tragen! Dabei gilt für die Berechnung der Einkommensgrenze folgende Formel:

15.000 EUR / 12 x Zahl der Monate des Beihilfenbezugs

Achtung: Waisenrente, Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Weiterbildungsgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz sowie Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Überstundenabgeltungen, Abfertigungen, Auszahlungen aus Vorsorgekassen, etc.) werden zum Jahresbruttoeinkommen dazugezählt!

Grundsätzlich ist der Stipendienstelle durch das Formblatt SB 6 das zu erwartende Einkommen bekannt zu geben. Eine realistische Selbsteinschätzung in diesem Zusammenhang kann eine spätere Rückforderung verhindern, denn leider können Änderungen beim Zuverdienst während des laufenden Bewilligungszeitraumes nicht durch einen Abänderungsantrag berücksichtigt werden. Überschreitest du dennoch die Zuverdienstgrenze, so ist der Differenzbetrag zwischen tatsächlichem Einkommen und Verdienstgrenze zurückzuzahlen. Das Überschreiten der Zuverdienstgrenze hat also nicht automatisch den Verlust der gesamten Studienbeihilfe zur Folge.

 

Verzicht auf Studienbeihilfe:

Des Weiteren gibt es auch die Möglichkeit eines Verzichtes auf Studienbeihilfe. Dieser wird auf Antrag des/der Studierenden gewährt und wirkt bis zum Ende des Zuerkennungszeitraums der Studienbeihilfe. Dieser formlose Antrag ist im Monat vor dem gewünschten Verzichtzeitraums zu stellen.

 

Antragsstellung:

Die Studienbeihilfe kann mittels Online-Antrag bequem von zu Hause und unabhängig von Öffnungszeiten beantragt werden, dazu benötigst du nur die Handysignatur. Informationen zur Aktivierung findest du unter www.handy-signatur.at. Mittels E-Zustellung erhältst du deinen Bescheid elektronisch in ein kostenfreies Postfach. Verfügst du über kein elektronisches Postfach, bekommst du deinen Bescheid per Post zugestellt.

Die Antragstellung per E-Mail ist nicht mehr zulässig und daher unwirksam. Papieranträge sind entweder per Post zu senden oder persönlich bei der Stipendienstelle abzugeben, die Antragsformulare findest du hier!

Antragsfristen:

Im Wintersemester: 20. September bis 15. Dezember
Im Sommersemester: 20. Februar bis 15. Mai

Studienbeihilfenanträge werden auch außerhalb der Antragsfristen entgegengenommen. In diesem Fall erfolgt eine Bewilligung nur ab dem Folgemonat und nicht rückwirkend von Semesterbeginn an.

NEU ab dem 1.9.2022: Anträge nach der Antragsfrist gelten schon ab dem Antragsmonat.

 

Abänderungsantrag und Meldepflichten:

Einen Abänderungsantrag kannst du jederzeit während des Bewilligungszeitraumes bei der zuständigen Stipendienstelle stellen. Stellst du einen Abänderungsantrag noch innerhalb der Antragsfrist, wird die Abänderung mit Beginn des Zuerkennungszeitraumes wirksam. Ansonsten werden die Änderungen ab dem Monat der Abänderungsantragsstellung berücksichtigt. All jene Umstände, die Einfluss auf die Berechnung und damit auch auf die Höhe der Studienbeihilfe haben, können Gründe für eine Abänderung darstellen (z.B. wenn sich das Einkommen eines Elternteiles erheblich verändert).

Darüber hinaus musst du der Stipendienstelle innerhalb von zwei Wochen folgende Sachverhalte melden: Studienabbruch, Studienwechsel, Studienabschluss, Änderungen des Familienstandes, Änderungen der Ausbildung der Geschwister, die Ableistung des Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, Änderungen beim Zuverdienst als auch Änderungen der persönlichen Angaben (Wohnadresse, Mailadresse, Kontonummer).

 

Zuschüsse:

Neben der Studienbeihilfe, erhalten StudienbeihilfenbezieherInnen noch eine Reihe anderer Unterstützungsleistungen:

Fahrtkostenzuschuss:

Die im StudFG verankerten Fahrtkostenzuschüsse (FKZ) sollen einen Teil der Fahrtkosten für StudienbeihilfenbezieherInnen ersetzen. Die Höhe des FKZ orientiert sich, unter Berücksichtigung eines jährlichen Selbstbehaltes von 50 EUR, an den begünstigten Studierendentarifen. Der FKZ wird in zehn Monatsraten (von Oktober bis Juli) ausbezahlt.

Fahrtkostenzuschüsse werden in drei verschiedenen Formen gewährt:

Allgemeiner Fahrtkostenzuschuss: wenn du am Studienort wohnst und dort ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt; Nachweis: personenbezogene Dauerkarte

Pendlerzuschuss: wenn du nicht am Studienort wohnst und pendeln musst; kein Nachweis erforderlich

Heimfahrtzuschuss: wenn deine Eltern mehr als 200 km vom Studienort entfernt im Inland wohnen; kein Nachweis erforderlich

Versicherungskostenbeitrag:

StudienbeihilfenbezieherInnen erhalten ab dem vollendeten 27. Lebensjahr automatisch einen Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von 19 EUR pro Monat, für jeden Monat, in dem eine begünstigte Selbstversicherung für Studierende in der Krankenversicherung (§ 76 Abs. 1 ASVG) besteht. Die Auszahlung der Versicherungskostenbeiträge erfolgt im Nachhinein, d.h. erst nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes. Ein Anspruch auf den Versicherungskostenbeitrag besteht nicht, wenn man eine andere Form der Selbstversicherung wählt.

Kinderbetreuungskostenzuschuss:

Studierende, die sich in der Studienabschlussphase befinden, sozial förderungswürdig sind und Kinder zu betreuen haben, haben die Möglichkeit, einen Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung zu beantragen. Dieser Zuschuss wird längstens 18 Monate gewährt und beträgt für jedes Kind höchstens 150 EUR pro Monat. Auch hier erfolgt die Auszahlung des Zuschusses im Nachhinein.

NEU: ab 1.9.2022 bereits ab dem 3 Semester beantragbar

Auslandsbeihilfe:

Die internationale Mobilität von Studierenden unterstützt die Studienbeihilfenbehörde, indem StudienbeihilfenbezieherInnen (für höchstens 20 Monate) einen Anspruch auf die Gewährung einer Auslandsbeihilfe haben. Die Auslandsbeihilfe wird zusätzlich zur „normalen“ Studienbeihilfe ausgezahlt und orientiert sich an den Lebenshaltungskosten des Gastlandes. Anträge für die Auslandsbeihilfe sind bei der Stipendienstelle zu stellen.

Im Zusammenhang mit einem Auslandsstudium können außerdem noch folgende Studienförderungsmaßnahmen bezogen werden: Sprachstipendien bzw. Reisekostenzuschüsse. Weitere Informationen in diesem Zusammenhang erhältst du im Auslandsbüro der JKU (auslandsbuero@jku.at).

 

Höhe der Studienbeihilfe:

Neu ab 1.9.2022: die Berechnung der Studienbeihilfe hat sich geändert. Es wird von einem Grundbetrag in Höhe von 335 EUR ausgegangen. Von diesem Betrag gibt es dann Erhöhungen oder Verinderungen:

Erhöhungen:

Eine Erhöhung um 250 EUR gibt es für 

  • Studierende, die am Studienort wohnen müssen, weil die tägliche Hin- und Rückfahrt vom Wohnsitz der Eltern zum Studienort zeitlich nicht zumutbar ist und am Studienort amtliche gemeldet sind (Haupt- oder Nebenwohnsitz)
  • Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben
  • Studierende, deren Eltern verstorben sind (Vollwaisen)
  • Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind
  • verheiratete Studierende oder Studierende in eingetragener Partnerschaft

Diese Erhöhung um 250 EUR wird bei Vorliegen auch mehrerer Tatbestände nur einmal gewährt.

Eine weitere Erhöhung um 240 EUR gibt es für Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.

Eine zusätzliche Erhöhung um 30 EUR gibt es für Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben.

Eine zusätzliche Erhöhung um 120 EUR gibt es für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzliche verpflichtet sind.

Eine zusätzliche Erhöhung um 160 EUR bzw. 420 EUR gibt es für behinderte Studierende. Der Erhöhungsbetrag richtet sich nach der Art und dem Grad der Behinderung.

Verminderungen durch:

  • Unterhaltsleistungen der Eltern
  • Unterhaltsleistungen der Ehergattenin/ des Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin/ des eingetragenen Partners
  • Unterhaltsleistungen der geschiedenen Ehegattenin/ des geschiedenen Ehegatten bzw. der früheren eingetragenen Partnerin/ des früheren eingetragenen Partners
  • Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht (z.B BAföG).

 

Alte Berechnung der Studienbeihilfe:

Die jährliche Höchststudienbeihilfe beträgt 8.580 EUR für:

  • Studierende, die am Studienort wohnen müssen, weil die tägliche Hin-/Rückfahrt vom Wohnsitz der Eltern zum Studienort zeitlich nicht zumutbar ist und am Studienort amtlich gemeldet sind (Haupt- oder Nebenwohnsitz)
  • Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben
  • Studierende, deren Eltern verstorben sind (Vollwaisen)
  • Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind
  • Verheiratete Studierende oder Studierende in eingetragener Partnerschaft
  • Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung einer Studienbeihilfe wenigstens 4 Jahre durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhalten haben (siehe SelbsterhalterInnen-Stipendium)

Für Studierende, für die keine der oben genannten Voraussetzungen zutrifft, beträgt die jährliche Höchststudienbeihilfe 6.000 EUR.

Monatlicher Erhöhungszuschlag für Über-24-Jährige bzw. Über-27-Jährige:

Da ältere Studierende laut Studierendensozialerhebung in höherem Ausmaß von finanziellen Schwierigkeiten bedroht sind, erhalten Studierende über 24 ab September 2017 einen monatlichen Zuschlag von 20 EUR und Über-27-Jährige einen Zuschlag von 40 EUR pro Monat.

„Auswärtigkeit“ für Über-24-Jährige:

Bei Über-24-Jährigen spielt die Auswärtigkeit für die Berechnung keine Rolle mehr. Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unabhängig vom eigenen Wohnsitz bzw. dem Wohnsitz der Eltern - jährlich 8.580 EUR.

Neuregelung der Auswärtigkeit:

Die Überprüfung der Auswärtigkeit erfolgt automationsunterstützt . In diesem Zusammenhang wird nun nicht mehr die Heimatgemeinde der Eltern für die Zumutbarkeit des Pendelns herangezogen, sondern die genaue Wohnadresse der Erziehungsberechtigten. In der Regel wird der Hauptbahnhof am Studienort als Endpunkt definiert und nicht die genaue Adresse der Bildungseinrichtung.

 

SelbsterhalterInnenstipendium

Eine besondere Form der Studienbeihilfe stellt das SelbsterhalterInnenstipendium dar. Um laut StudFG Anspruch auf dieses Stipendium zu haben, musst du dich vor Beginn deines Studiums mindestens 48 Monate (möglichst zusammenhängend) „selbst erhalten“ haben. Dafür musst du der Stipendienstelle ein jährliches Mindesteinkommen von 8.580 EUR nachweisen können (Bruttoeinkommen minus Sozialversicherung; Werbekosten- und Sonderausgabenpauschale werden hier nicht abgezogen). Unabhängig von der Höhe des Einkommens, zählen Zeiten des Zivil-, Präsenz- und Ausbildungsdienstes zum Selbsterhalt.

Bei der Berechnung des SelbsterhalterInnenstipendiums bleibt das elterliche Einkommen unberücksichtigt. Das heißt, nur dein eigenes Einkommen bzw. das Einkommen deiner (geschiedenen) Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerin bzw. deines (geschiedenen) Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners wird zur Studienbeihilfenberechnung herangezogen. Die höchstmögliche Studienbeihilfe für SelbsterhalterInnen beträgt grundsätzlich 715 EUR pro Monat. Studierende, die das 24. bzw. 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss von 20 bzw. 40 EUR. Studierende mit Kind(ern) oder Studierende mit Beeinträchtigungen erhalten ebenfalls entsprechende Erhöhungszuschläge.

 

Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt kann ab 1.9.2022 auch bezogen werden, wenn du im Vorstudium schon einmal Studienbeihilfe bezogen hast.

 

Altersgrenze:

Grundsätzlich muss das Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden. Diese Grenze erhöht sich für SelbsterhalterInnen um ein weiteres Jahr, für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre selbst erhalten haben – höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre. Die maximale Altersgrenze für den Bezug des Selbsterhalterstipendiums ist somit der 35. Geburtstag.

Neu ab 1.9.2022: Das Bachelorstudium muss vor dem 33. Geburtstag und das Masterstudium vor dem 38. Geburtstag begonnen werden.

Antragstellung:

Die Antragsstellung erfolgt genau wie bei der Studienbeihilfe, wobei die Unterlagen für Eltern und Geschwister wegfallen. Bei der erstmaligen Antragstellung sind ein Versicherungsdatenauszug mit Beitragsgrundlagen und entsprechende Einkommensnachweise beizulegen. Ein zusätzliches Formular ist nicht mehr auszufüllen.

Ansonsten gelten dieselben Bestimmungen wie bei der Studienbeihilfe!

 

Weitere Studienförderungsmaßnahmen

Studienabschluss-Stipendium:

Das Studienabschluss-Stipendium ist für berufstätige Studierende vorgesehen, die kurz vor Abschluss ihres Studiums stehen. Voraussetzung ist neben einer vorhergehenden Berufstätigkeit, dass nur mehr wenige Prüfungen zum Studienabschluss fehlen, und - falls eine Diplomarbeit/Masterarbeit anzufertigen ist – diese bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen worden ist.

Seit September 2017 besteht ein Rechtsanspruch auf das Studienabschluss-Stipendium, denn bisher wurde das Stipendium im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben. Die Höhe beträgt zwischen 700 EUR und 1.200 EUR. Zum Ausschluss einer Rückzahlungsverpflichtung muss der Studienabschluss innerhalb von 12 Monate nach der letzten Auszahlung nachgewiesen werden.

 

Studienunterstützung:

Studierende einer Fern- oder Privatuniversität können unter bestimmten Voraussetzungen eine Studienunterstützung erhalten. Die Studienunterstützung ist aber auch zur finanziellen Unterstützung von förderungswürdigen Studierenden in prekären Situationen vorgesehen. Das Ansuchen um eine Studienunterstützung ist bei der zuständigen Stipendienstelle oder beim BMWFW einzubringen. Über eine Unterstützung wird im Einzelfall entschieden.

 

Mobilitätsstipendium:

Seit dem Wintersemester 2008/09 ist es möglich, für ein zur Gänze in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz betriebenes Studium eine Studienförderung in Form eines Mobilitätsstipendiums zu bekommen.

Neu ab 1.9.2022: Es ist kein mindestens 5-jähriger Wohnsitzes in Österreich mehr erforderlich.

Kontakt:

Stipendienstelle Linz
Adresse: Ferihumerstraße 15, 4040 Linz
Telefon: +43 (0) 732/ 66 40 31
E-Mail: stip.linz@stbh.gv.at
Website: www.stipendium.at

Bei E- Mailanfragen bitte unbedingt immer Matrikelnummer, Personenkennzahl oder SV-Nummer angeben!

Stand: September 2022