Studienbeitrag

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An öffentlichen österreichischen Universitäten besteht seit Sommersemester 2013, aufgrund einer Novellierung des Universitätsgesetzes, Studienbeitragspflicht. Jedoch sind manche Studierende generell oder befristet vom Studienbeitrag befreit.

Wichtig: Der ÖH-Beitrag ist nicht Teil des Studienbeitrages und muss von allen Studierenden jedes Semester eingezahlt werden!

Wie hoch ist der vorgeschriebene Studienbeitrag?

  • Für österreichische StaatsbürgerInnen, EU- bzw. EWR-BürgerInnen (außerhalb der Mindeststudiendauer): 363,36 EUR pro Semester 
  • Für Drittstaatenangehörige: 726,72 EUR pro Semester 
  • Für außerordentliche Studierende: 363,36 EUR 

Achtung: Ab Wintersemester 2022/23 gelten geänderte Fristen für die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums!

Wer muss keinen Studienbeitrag bezahlen?

Wer an der JKU und/oder an einer anderen österreichischen Universität im ordentlichen Studium studiert, muss keinen Studienbeitrag bezahlen, solange das Studium innerhalb der entsprechenden Regelstudienzeit plus zwei Toleranzsemester absolviert wird und einer der folgenden Punkte zutrifft:

Befristete Befreiung:

  1. Österreichische StaatsbürgerInnen
  2. EU-BürgerInnen
  3. EWR-BürgerInnen
  4. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft
  5. Staatsbürger*innen des Vereinigten Königreichs, die vor Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 ihr Aufenthaltsrecht nach den Freizügigkeitsvorschriften in Österreich ausübten und nach wie vor ausüben (jedes Aufenthaltsrecht).
  6. Konventionsflüchtlinge (auch aus anderem EU-Staat)
  7. Subsidiär Schutzberechtigt
  8. Drittstaatsangehörige, denen einer der folgenden Aufenthaltstitel erteilt wurde: "Daueraufenthalt - EG" bzw. "Daueraufenthalt - EU" ausgestellt von der zuständigen österreischischen Behörde, "Daueraufenthalt - EG" bzw. "Daueraufenthalt - EU" ausgestellt von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates, und eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich "Daueraufenthaltskarte" ausgestellt von der zuständigen österreischischen Behörde
  9. Türkische Staatsangehörige auf Grund des Assoziationsabkommens EWG - Türkei, wenn sie ordnungsgemäß bei ihren in Österreich lebenden Eltern wohnen und die Eltern in Österreich ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren
  10. Studierende, auf welche die Personengruppenverordnung Anwendung findet
  11. Studierende, mit einem anderen österreichischen Aufenthaltstitel als "Aufenthaltsbewilligung Studierende"

 

Beitragsfreie Semester:

  • Bachelorstudium: Vorgesehene Regelstudienzeit + 2 Semester
  • Masterstudium: Vorgesehene Regelstudienzeit + 2 Semester
  • Diplomstudium: Vorgesehene Regelstudienzeit pro Abschnitt + jeweils 2 Semester

Achtung: nicht verbrauchte Toleranzsemester im ersten Abschnitt können nicht in den zweiten Abschnitt "mitgenommen" werden!

Achtung: Die genannten Aufenthaltstitel sind dem Zulassungsservice der JKU Linz innerhalb der Zulassungsfrist vorzulegen!

Generelle Befreiung:
Außerdem gibt es Regelungen, denen zufolge man immer vom Studienbeitrag (unabhängig von der vorgesehenen Studienzeit) befreit ist:

So sind ordentliche Studierende, die StaatsbürgerInnen eines Landes der Anlage 3 §3a der Studienbeitragsverordnung 2004 sind, generell vom Studienbeitrag befreit. Zu diesen Ländern zählen unter anderem: Afghanistan, Haiti, Nepal, Somalia, Tansania oder auch Uganda.

Wer kann einen Antrag auf Erlass bzw. Rückzahlung stellen?

Bist du ordentlicher Studierender und hast die beitragsfreie Zeit überschritten, kannst du, wenn entsprechende Gründe vorliegen, um Erlass bzw. Rückzahlung des Studienbeitrags ansuchen.

Wichtig: Ein in der Vergangenheit aufgetretener Erlassgrund, kann nicht im Nachhinein geltend gemacht werden. Um Rückzahlung des Studienbeitrages kann daher also nur angesucht werden, wenn die Nachweise für einen Erlassgrund nicht innerhalb der Erlassfrist vorgelegt werden konnten und deshalb der Studienbeitrag einbezahlt wurde. Von dieser Regelung sind nur Zeiten des Zivil- oder Präsenzdienstes ausgenommen.

Gesetzliche Erlassgründe:

  • Krankheit: Hinderung an der Fortführung des Studiums für mehr als zwei Monate im Semester
  • Schwangerschaft: Hinderung an der Fortführung des Studiums für mehr als zwei Monate im Semester
  • Kinderbetreuung: Überwiegende Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder bis zum Schuleintritt bzw. 7. Lebensjahr
  • Erwerbstätigkeit: ACHTUNG: neue Regelung ab dem WS 2018/2019: Ein Antrag auf Erlass des Studienbeitrages aufgrund Erwerbstätigkeit ist ab dem WS 2018/2019 nicht mehr möglich, da der betreffende Erlassbestand vom Verfassungsgerichtshof mit Wirkung 30.06.2018 ersatzlos aufgehoben wurde. Für eine bestimmte Gruppe bisher erlassberechtiger erwerbstätiger Studierender gibt es an der JKU eine neue Stipendienregelung.
  • Behinderung: Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent
  • Präsenz- und Zivildienst: Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstagentur
  • Studienbeihilfe: Bezug im vorangegangenen oder im laufendem Semester
  • Mobilitätsprogramm: nachweisliche Absolvierung eines transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammes
  • Gegenseitiger Erlass: Wenn ein Partnerschaftsabkommen der JKU Linz mit der zuletzt besuchten Universität des ausländischen Studierenden besteht, die den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrags enthält.

Die JKU erlässt außerdem folgenden Studierendengruppen unter gewissen Voraussetzungen den Studienbeitrag:

  • "SchülerInnen an den Unis"
  • ÖH-FunktionärInnen
  • BesucherInnen von Lehrgängen der Studienberechtigungsprüfung
  • MORE-Studierenden

Von der Möglichkeit des Erlass- bzw. der Rückzahlung des Studienbeitrages sind folgende Studierendengruppen ausgenommen:

  • Studierende mit dem Aufenthaltstitel: "Aufenthaltsbewilligung Studierender"
  • ordentliche Studierende aus Drittstaaten die der Personengruppenverordnung unterliegen aber nach § 91 Abs. 1 UG 2002 nicht gleichgestellt sind
  • ordentliche Studierende die nicht der Personengruppenverordnung unterliegen aber einen anderen Aufenthaltstitel als "Aufenthaltsbewilligung Studierender" haben

Was muss ich tun, um den Studienbeitrag erlassen/rückerstattet zu bekommen?

Erlass:
Für den Erlass des Studienbeitrags musst du einen Antrag auf Erlass innerhalb der festgelegten Frist im Zulassungsservice der JKU einbringen. Die Frist endet im Wintersemester am 30. September, im Sommersemester am 28./29. Februar! 

Rückzahlung (nachträglicher Erlass):
Kannst du die Nachweise für einen Erlassgrund nicht rechtzeitig innerhalb der oben genannten Frist einreichen und hast deswegen den Studienbeitrag für das aktuelle Semester bereits eingezahlt, gibt es die Möglichkeit einen Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages zu stellen. Für den Antrag auf Rückzahlung gilt folgende Frist: Im Wintersemester bis 30. September und im Sommersemester bis 28./29. Februar. Wird deinem Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages von Seiten der JKU stattgegeben, bekommst du den Studienbeitrag zur Gänze rückerstattet.

Was passiert, wenn ich zu mehreren Studien zugelassen bin?

Der Zeitraum der Befreiung wird in jedem Studium einzeln berechnet. Überschreitest du die beitragsfreie Zeit in einem deiner Studien, musst du den Studienbeitrag bezahlen. Dabei spielt es keine Rolle, welches Studium dein Haupt- oder Nebenstudium ist. Es ist an jener Universität einzubezahlen, an der die höhere Vorschreibung besteht. An der Universität/den Universitäten, an denen nicht einbezahlt wurde, ist innerhalb der Zulassungs- und Meldefrist ein Studienblatt derjenigen Universität vorzulegen, an der der Studienbeitrag einbezahlt wurde.

Wichtig: Wird die Fortsetzungsmeldung durch Einzahlung bzw. durch Vorlage des Studienblattes nicht rechtzeitig nachgewiesen, wirst du vom Studium abgemeldet.

Von beitragspflichtigen Studien kannst du dich persönlich oder per E-Mail beim Zulassungsservice abmelden. Beachte aber, dass du bei einer Neuaufnahme nur mehr in den aktuell geltenden Studienplan (und daher eventuell in einen neuen Studienplan) einsteigen kannst!

Bis wann muss ich den Studienbeitrag einzahlen?

Informationen zu deinem Studienbeitrag findest du im KUSSS-System unter dem Menüpunkt „Studienbeitrag“. Neben der Höhe des Studienbeitrages, findest du dort auch sämtliche Informationen und Daten zur Durchführung der Zahlung.

Bist du beitragspflichtig, musst du den Studienbeitrag innerhalb der Zulassungs- und Meldefrist einbezahlen.  Zahlst du den Studienbeitrag nicht fristgerecht ein, wirst du automatisch vom Studium abgemeldet!

Achtung: Unabhängig vom Studienbeitrag ist der ÖH-Beitrag immer einzuzahlen!

Welche Regelungen gelten für außerordentliche Studierende?

Außerordentliche Studierende sind zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen oder zu einem Universitätslehrgang an der JKU zugelassen. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit haben außerordentliche Studierende, die zu einzelnen Lehrveranstaltungen an der JKU zugelassen sind, ab dem ersten Semester der Zulassung einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 EUR pro Semester zu entrichten. Außerordentliche Studierende, die zu einem Universitätslehrgang zugelassen sind, sind vom Studienbeitrag befreit und bezahlen den Lehrgangsbeitrag und jedes Semester den ÖH-Beitrag.

Darüber hinaus sind folgende außerordentliche Studierendengruppen unter bestimmten Voraussetzungen vom Studienbeitrag befreit:

  • SchülerInnen des Programms "SchülerInnen an die Unis"
  • "MORE-Studierende"
  • Studierende mit Behinderungen
  • StudienbeihilfenbezieherInnen
  • ÖH-FunktionärInnen

 

Wichtig: Alle Informationen zum Studienbeitrag entsprechen dem Informationsstand der JKU von September 2022. Es können sich jedoch immer wieder kleine Änderungen von Seiten der JKU ergeben. Falls ihr also spezielle Fragen zum Studienbeitrag habt, wendet euch an uns oder direkt an das Zulassungsservice der JKU Linz.

Kontakt:
Zulassungsservice

Adresse: Altenbergerstraße 69, 4040 Linz
Standort: Bankengebäude, Eingang außen (Süden, gegenüber Parkplatz)

Telefon: 0732/24 68 2010
E-Mail: studienbeitrag@jku.at
Website: www.jku.at

Stand: September 2022