Familienbeihilfe

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Grundsätzlich haben Eltern für ihre studierenden Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie österreichische StaatsbürgerInnen mit Wohnsitz im Inland sind oder als ausländische StaatsbürgerInnen gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (§ 8 und § 9 NAG) rechtmäßig in Österreich wohnen. Für die Auszahlung der Beihilfe ist das Finanzamt am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zuständig. Die rechtliche Grundlage für die Familienbeihilfe ist im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) zu finden.

Wer allerdings eine gleichartige ausländische Beihilfe erhält, hat keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Österreichische StaatsbürgerInnen erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die ausländische Beihilfe niedriger als die zu gewährende Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz ist.

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht darüber hinaus nur dann, wenn das Kind auch zum Haushalt der erziehungsberechtigten Person gehört, welche die Familienbeihilfe beantragt. Gehört das Kind nicht zum Haushalt dieser Person, hat diese nur Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie für das Kind überwiegend den Unterhalt leistet und keine andere Person für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Wenn das Kind am Studienort eine Zweitunterkunft bewohnt, gilt die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben.

Die folgenden Kapitel sollen dir einen Überblick über die Regelungen der österreichischen Familienbeihilfe geben:

 

Altersgrenze:

Die Altersgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe ist grundsätzlich der 24. Geburtstag. Diese Grenze kann allerdings um ein Jahr verlängert werden, wenn:

  • der Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst abgeleistet wurde.
  • ein freiwilliges Soziales Jahr absolviert wurde (durchgehend mind. 8 Monate bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland).
  • eine körperliche/psychische Beeinträchtigung besteht (mind. 50 %).
  • eine Schwangerschaft/Geburt eines Kindes (vor oder am 24. Geburtstag) vorliegt.
  • die gesetzliche Studiendauer 10 Semester (oder mehr) beträgt und das Studium in dem Kalenderjahr begonnen wurde, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wurde.

Voraussetzung für den Familienbeihilfenbezug bleibt jedoch immer, dass du weiterhin studierst (also eine Berufsausbildung absolvierst).

Tipp: Wenn du die Familienbeihilfe aufgrund deines Alters nicht mehr erhältst, empfehlen wir dir einen Antrag auf Studienbeihilfe zu stellen. Da die Familienbeihilfe bei der Studienbeihilfenberechnung abgezogen wird, kann es sein, dass du eventuell Anspruch auf Studienbeihilfe hast. Vorausgesetzt du erfüllst auch alle anderen Kriterien für den Studienbeihilfenbezug.

 

Anspruchsdauer:

Bachelorstudien: Mindeststudienzeit + 2 Toleranzsemester (6 + 2 Semester)
Masterstudien: Mindeststudienzeit + 2 Toleranzsemester (4 + 2 Semester)
Diplomstudien: Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester pro Abschnitt

Diese Anspruchsdauer kann bei unvorhersehbaren Ereignissen (wie z.B. Unfall, schwerer Erkrankung) verlängert werden. Des Weiteren besteht eine Möglichkeit auf Verlängerung, wenn Auslandssemester (mind. 3 Monate) absolviert wurden. Mutterschutz, Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes hemmen den Studienablauf bis zum zweiten Geburtstag des Kindes, wenn eine Zulassung bzw. Fortsetzungsmeldung zum Studium vorliegt. Zeiten als Studierendenvertreter hemmen die Studienzeit ebenfalls. Wegen eines im Studienbereich gelegenen unabwendbaren Ereignisses, das zu einer individuellen Studienverzögerung führt, kann im Einzelfall ebenfalls ein Verlängerungssemester geltend gemacht werden.

Achtung: Diese Gründe können nur dann zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen, wenn sie vor Ablauf der „regulären“ Anspruchsdauer eingetreten sind. Die Altersgrenze (24 bzw. 25) gilt absolut!

 

Leistungsnachweis:

Um den Anspruch auf die Familienbeihilfe nicht zu verlieren, ist dem Finanzamt nach dem ersten Studienjahr (d.h. nach den ersten beiden Semestern)

  • ein Studienerfolg von mindestens 16 ECTS-Punkten (bzw. 8 Semesterwochenstunden) aus Pflicht- und Wahlfächern oder
  • eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (des ersten Rigorosums) oder
  • ein Leistungserfolg von mindestens 14 ECTS-Punkten aus Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP)

nachzuweisen.

Achtung: Auch während deiner gesamten Studiendauer musst du dem Finanzamt auf Anfrage ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium nachweisen können.

Durch die neuen UG-Novelle kann es sein, dass du dem Finanzamt jedes Jahr 16 ECTS bzw. 8 Swst nachweisen musst.

Kannst du den geforderten Studienerfolg nicht vorlegen, so wird die Familienbeihilfe erst wieder gewährt, sobald du den Leistungsnachweis erneut erbracht hast. Die Stunden aus dem vorigen Studienjahr können in diesem Fall nicht mehr verwendet werden.

Bei beeinträchtigten Studierenden ist das ernsthafte und zielstrebige Betreiben des Studiums individuell zu beurteilen. Der Leistungsnachweis von acht Semesterwochen und die Einhaltung der gesetzlichen Mindeststudienzeit finden hier keine Anwendung. Nähere Informationen dazu findest du auf unserer Homepage unter "Barrierefrei Studieren".

 

Doppelstudium:

Wenn du mehrere Studien betreibst, musst du dich auf ein Studium festlegen, das zu deinem Hauptstudium wird. Der Familienbeihilfenbezug ist dann zukünftig nur vom Studienfortgang und Leistungserfolg dieses Studiums abhängig. Der Wechsel auf eines der anderen Studien gilt grundsätzlich als Studienwechsel und unterliegt den folgenden Regeln:

 

Studienwechsel:

Bei einem Studienwechsel ist Vorsicht geboten. Insgesamt darfst du während deiner Studienzeit dein Studium zwei Mal wechseln. Beachte bitte, dass der Studienwechsel spätestens in der Zulassungsfrist des dritten Semesters erfolgen muss, damit du den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht verlierst! Wird das Studium erst später gewechselt, entfällt die Familienbeihilfe für so viele Semester, wie in den vor dem Wechsel betriebenen Studien Familienbeihilfe bezogen wurde. Diese Wartezeit kann durch die Anrechnung von Prüfungen aus dem alten Studium im neuen Studium verkürzt werden. Nicht als Studienwechsel gilt, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für das nunmehr betriebene Studium angerechnet werden. Dadurch verkürzt sich allerdings die zulässige Studiendauer im neuen Studium.

 

Nach Abschluss eines Studiums:

Wenn du bereits ein Studium abgeschlossen hast, kannst du – anders als bei der Studienbeihilfe – für ein zweites Studium Familienbeihilfe beziehen, sofern du alle anderen Anforderungen hinsichtlich Altersgrenze und Leistungserfolg erfüllst.

 

Zuverdienstgrenze:

Die Einkommensgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe beträgt für Studierende 15.000 EUR pro Jahr (= Jahresbruttoeinkünfte minus Sozialversicherungsbeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen). Überschreitest du die 15.000-Euro-Grenze, so ist der Differenzbetrag zwischen tatsächlichem Einkommen und Verdienstgrenze an das Finanzamt zurückzuzahlen. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse erhöhen dein Einkommen nicht.

 

Antrag auf Familienbeihilfe:

Die Zuständigkeit liegt beim Wohnsitzfinanzamt der Antragstellerin bzw. des Antragsstellers. Das sind normalerweise deine Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.

Achtung: Alle Informationen, die Auswirkungen auf den Bezug der Familienbeihilfe haben können (z.B. Studienwechsel, Überschreitung der Verdienstgrenze, etc.), sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift müssen innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.

Seit September 2013 kann die Familienbeihilfe allerdings auch direkt an dich – als Studierenden – ausbezahlt werden. Voraussetzung ist allerdings die Zustimmung der anspruchsberechtigten Erziehungsberechtigten und ein Antrag auf Direktauszahlung beim zuständigen Finanzamt. Das Finanzamt entscheidet über den Antrag mit Bescheid, daher ist bei einer Ablehnung auch eine Beschwerde möglich.

Aber Achtung: Eltern verlieren ihren Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag, wenn das Kind selbst Familienbeihilfe beantragt!

 

Kontakt:

Die Zuständigkeit liegt beim Wohnsitzfinanzamt der Eltern bzw. Anspruchsberechtigten.

Bei weiteren Fragen könnt ihr euch gerne an das Team des ÖH-Sozialreferats wenden:
Adresse: Altenbergerstraße 69, 4040 Linz
Standort: Hörsaaltrakt des Kepler Gebäudes, bei der Halle B
Telefon: +43 (0) 732/ 2468 5972
E-Mail: sozialreferat@oeh.jku.at
Website: www.oeh.jku.at/sozialreferat

Stand: Oktober 2021