BEFREIUNG

ORF-Beitrag, Telefon, Strom, Gas

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Einen Antrag auf Befreiung können StudienbeihilfenbezieherInnen oder BezieherInnen von anderen Sozialleistungen (z.B. PflegegeldbezieherInnen, BezieherInnen von AMS-Geldern, etc.) stellen. Darüber hinaus kannst du auch einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt beantragen. Hier profitierst du von besonders günstigen Festnetz- und Handytarifen!

Voraussetzung für die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages bzw. den Zuschuss ist, neben dem Hauptwohnsitz am Standort der Befreiung, ein geringes Haushaltseinkommen, wobei das Nettoeinkommen aller in einem Haushalt lebenden Personen herangezogen wird. Für das Jahr 2024 liegt die maßgebliche Einkommensgrenze für Einpersonenhaushalte bei 1.364,12 EUR netto monatlich, für Zweipersonenhaushalte bei 2.152,03 EUR, für jede weitere Person gibt es eine Erhöhung von 210,48 EUR. Übersteigt das Nettoeinkommen diese Grenzen, können abzugsfähige Ausgaben, wie etwa der Hauptmietzins inklusive Betriebskosten oder außergewöhnliche Belastungen, berücksichtigt werden.

Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und auf Zuerkennung der Zuschussleistung ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars und der Beilegung folgender Nachweise andas ORF Beitrags Service (OBS) zu richten:

  • Aktuelle Studienbestätigung
  • Kopie des Studienbeihilfenbescheids
  • Kopie der Meldebestätigungen aller im Haushalt lebenden Personen
  • Aktuelle Nachweise über die Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen
  • Angaben über finanzielle Unterstützungen seitens Familienangehöriger oder Dritter (hierzu zählt auch die Familienbeihilfe)
  • Bei Mietwohnungen: Aufschlüsselung der Miete inkl. Betriebskosten und gegebenenfalls ein Nachweis über den Bezug von Wohnbeihilfe

Über diesen Antrag entscheidet das ORF-Beitrags Service mittels Bescheid, gegen den gegebenenfalls Beschwerde möglich ist.

Kontakt:

ORF-Beitrags Service GmbH
Adresse: Postfach 1000, 1051 Wien
Telefon: +43 (0) 810 00 10 80
E-Mail: 
Online-Befreiungsrechner: orf.beitrag.at/befreiungsrechner

 

Rezeptgebührenbefreiung

Befreiung ohne Antrag: BezieherInnen von Ausgleichszulage oder Mindestsicherung sowie Zivildiener und AsylwerberInnen

Befreiung mit Anrag

Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du bei deiner zuständigen Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung von Rezeptgebühren sowie Kosten für Heilbehelfe und sonstige Hilfsmittel stellen. Dafür darf dein monatliches Nettoeinkommen im Jahr 2022 folgende Richtwerte nicht übersteigen (Richtwerte lt. Österreichischer Gesundheitskasse):

  • Alleinstehende: 1.030,49 EUR pro Monat
  • Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.185,06 EUR pro Monat
  • Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft: 1.625,71 EUR pro Monat
  • Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.869,57 EUR pro Monat
  • Erhöhung des Richtwertes für jedes mitversicherte Kind: 159 EUR pro Monat

Achtung: Lebst du zum Beispiel in einer WG mit Freunden, wird das Einkommen deiner MitbewohnerInnen ebenfalls mit 12,5 Prozent ihres Nettoeinkommens berücksichtigt!

Darüber hinaus wird man für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit (und zwar ohne Antrag), wenn man im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren aufgewendet hat.

Die Befreiung gilt auch für Personen, die mit dir mitversichert sind. Dafür hast du wiederum keinen Anspruch auf Rezeptgebührenbefreiung, wenn du mit einer anderen Person (z.B. deinen Eltern) mitversichert bist, und diese keinen Anspruch auf eine Befreiung hat.

Kontakt und Antragstellung:

Bei dem für dich zuständigen Krankenversicherungsträger.

Stand: Jänner 2022